Begriffsdefinitionen
Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport
Sexuelle Gewalt hat viele Gesichter!
Immer wieder wird aus aktuellem Anlass über sexuellen Missbrauch in den Medien berichtet. Negative Schlagzeilen machten beispielsweise kirchliche Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und/oder auch Sportvereine. Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch andere Einrichtungen und Institutionen betroffen sein können. In den letzten Jahren ist dadurch das Problembewusstsein gegenüber sexueller Ausbeutung in den Arbeitsfeldern, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird gestiegen.
Sexueller Missbrauch ist aber nur eine Facette des Problemfelds sexuelle Gewalt. Sexuelle Gewalt beginnt nicht erst bei konkreten Handlungen oder Berührungen im Genitalbereich, sondern bereits viel früher – dann vielleicht nicht immer bewusst. Hier wollen wir sensibilisieren und einen Beitrag leisten die Schwächeren zu schützen und sexualisierte Gewalt einzuschränken.
Jeder Erwachsener, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, sollte sich über seine Wirkung auf dies im Klaren sein. Macht der Trainer oder die Trainerin anzügliche Bemerkungen, sollte er sich nicht wundern, wenn die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen einen eher derben Umgangston miteinander haben. Sexuelle Gewalt hat viele Ausprägungen, von denen viele eher unterschwellig auftreten, aber deshalb nicht weniger verletzend sind:
Sexualisierte Gewalt kann beispielsweise sein:
- Anzügliche, oft abwertende Kommentare über den Körper, das Aussehen, den Busen, Bauch, Po von Mädchen,
über den Körper oder Penis bei Jungen - Glotzen beim Umziehen oder Duschen
- Fotografieren beim Umziehen
- Zeigen von Pornobildern
- Sexistische Witze und Sticheleien
- Schweinische und abfällige Sprüche über Mädchen, Frauen oder Jungen
- bei Hilfestellungen wie zufällig zwischen die Beine oder am Busen berühren
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Nötigung
- bis hin zur Vergewaltigung
Sexueller Missbrauch von Kindern aus Sicht des Gesetzes § 176 StGB ist:
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt (oder an sich von dem Kind vornehmen lässt), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. Wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt.
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen über Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar
Täter kann jeder sein – nicht nur Männer! Manchmal werden Kinder und Jugendliche auch von anderen Kindern oder Jugendlichen belästigt oder missbraucht. Auch Frauen und Mädchen können Täterinnen sein.
Mehr Informationen zu diesem Thema können im Rahmen eines Elternabends, eines Workshop oder im Rahmen eines Kurses für Kinder und Jugendliche vermittelt werden.